Folgende Tätigkeiten sind von der Vergütung befreit oder reduziert: die von der Gemeinde direkt oder von ihr abhängigen Körperschaften und Institutionen durchgeführten Tätigkeiten; die von den Schulen durchgeführten Tätigkeiten, wofür die Gemeinde aufgrund ihrer institutionellen Verpflichtung die entsprechenden Kosten übernimmt; die Tätigkeiten im Bereich der Vorsorge und Therapie zugunsten von Behinderten sowie die Initiative für die soziale Eingliederung von besonders benachteiligten Personengruppen; Tätigkeiten mit freiem Eintritt, welche von ehrenamtlichen Vereinen, oder von Körperschaften und Vereinigungen, deren Tätigkeit dauernd von der Gemeinde finanziell unterstützt werden, durchgeführt werden; Tätigkeiten, wofür der Gemeindeausschuss es als zweckmäßig erachtet, die entsprechenden Kosten zu Lasten des Gemeindehaushaltes zu übernehmen. Folgende Tätigkeiten unterliegen der Bezahlung der Mindestvergütung: alle Tätigkeiten mit freiem Eintritt, die von Körperschaften oder Vereinigungen ohne Gewinnabsicht durchgeführt werden, soweit sie von der Bezahlung nicht befreit sind; zahlpflichtige Veranstaltungen von Seiten der Körperschaften und Vereinigungen, die unter Punkt 4. der befreiten Tätigkeiten angeführt sind. |